Claudia Gülzow Immobilien
Geldwäschegesetz
Infos zum GwG §2 Abs. 1 Nr.10
GELDWÄSCHEGESETZ
gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 GWG für Immobilienmakler
Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kundenfestzustellen und zu überprüfen. Wenn der Makler seinen Kunden nach dessen Personalausweis fragt, wird dieser sich gewiss wundern. Der Makler hat aber alles richtig gemacht, denn Immobiliendienstleister sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen.
Um zu verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden, gibt es das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG). Neben Banken, Versicherungen, Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gehören auch Immobiliendienstleister zu den Verpflichteten des GwG und müssen die Sorgfaltspflichten des Gesetzes anwenden. Seit 2011 wird die Einhaltung der Pflichten durch die Aufsichtsbehörden lückenlos kontrolliert. Die Verpflichteten müssen die Einhaltung dieser gegenüber den Behörden belegen.
(Quelle: www.ivd.net)
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Immobilienmakler sind Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und müssen spezielle Pflichten erfüllen.
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Es besteht eine Identifizierungs- und Überprüfungspflicht für Kunden.
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Bei natürlichen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit,
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Bei Firmenkunden und/oder juristischen Personen werden diese Identitätsdaten erfasst: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer (wenn vorhanden), Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzlicher Vertreter; es kann sein, dass die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich ist.
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Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (mehr als 25 % Firmen-oder Kapitalanteil) hat bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien und dem Umgang mit juristischen Personen eine besondere Bedeutung
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Wir achten darauf, dass die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich dokumentiert werden.
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Die Überprüfung der Identität erfolgt bei natürlichen Personen durch Einsicht in die Ausweispapiere und einer Ausweiskopie, die zu den Akten genommen wird. Auf der Kopie nehmen wir eine Notiz auf, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
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Bei Firmen bzw. juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug und eventuell eine Gesellschafterliste notwendig, hiervon wird eine Kopie angefertigt und archiviert.
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Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.